Senat: Maskenkontrollen meistens unzulässig – Nur Beamte dürfen kontrollieren

Anfrage des FDP-Abgeordneten Marcel Luthe vom 24.08.2020 zum Thema Maskenpflicht, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.


“Wem gegenüber müssen Bürger, die nicht zum Tragen einer sogenannten Maske verpflichtet werden können, diesen Umstand auf welcher rechtlichen Grundlage offenlegen?”

Antwort der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (das Original finden Sie im Anhang):

Niemand ist verpflichtet, “nicht hoheitlich tätigen Personen” gegenüber irgendwelche Gründe für ein Nicht-Tragen von Masken darzulegen. “

Hoheitlich tätigen Personen” sind etwa Beamte oder bei bestimmten Behörden wie dem Ordnungsamt angestellte Mitarbeiter.

Das heißt, dass faktisch in Supermärkten, Geschäften, Bussen und Bahnen täglich massiv gegen geltendes Recht verstoßen wird bzw. Amtsanmaßung stattfindet. Dies ist insbesondere deshalb brisant, weil nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg Atteste eine Diagnose enthalten müssen – anders als etwa Krankmeldungen für den Beruf. Somit würde jeder Kassier oder Busfahrer durch ein Attest genau die Krankheiten der Kunden kennen – nicht nur bei psychischen Krankheiten ein Datenschutz-Albtraum. (Zitat von der Seite: reitschuster.de aus dem o.a. Artikel.

Besonders pikant nach Ansicht des Liberalen: “Ganz praktisch betrachtet zeigt diese Antwort einmal mehr den Unsinn der Verordnungen: Kein Ladenbesitzer darf selbst kontrollieren, ob ein Ausnahmetatbestand auch vorliegt; er darf auch niemandem, bei dem dieser Tatbestand vorliegt, unzulässig diskriminieren und somit einem Behinderten wegen seiner Behinderung ein Hausverbot erteilen.

Und auf welcher Grundlage will dann eine Landesregierung den Ladenbesitzer zur Verantwortung ziehen, wenn es in seinem Geschäft vermeintliche Verstöße gibt?

Es kann keine geben, weil die Verordnungen handwerklicher Murks sind.“

„Auf zwei Fragen des Abgeordneten verweigerte der rot-rot-grüne Senat jede Auskunft – mit dem Hinweis, er beantworte “keine hypothetischen Rechtsfragen” – was Luthe für unzulässig hält. Hier die beiden Fragen, die Berlins Regierung nicht beantworten möchte – offenbar, weil sie ihr zu heikel sind:

  • “Kann die Aufforderung, Mund und Nase mit einem die Atmung erschwerenden Gegenstand zu bedecken gegenüber – insbesondere – Menschen mit COPD, Asthma, Allergien, anderen Atemwegsobstruktionen, Sauerstoffmangel im Blut, Panikattacken oder sonstiger psychisch bedingter Atemnot eine strafbare Nötigung oder Körperverletzung oder einen anderen Straftatbestand erfüllen darstellen? Falls ja, wann beispielhaft?”
  • “Ist ein Hausverbot gegen Menschen, die aus medizinischen Gründen nicht zum Tragen einer sogenannten ‘Maske‘ verpflichtet sind vor dem Hintergrund des AGG – und des LADG in Behörden, öffentlichen Gebäuden und Landesbeteiligungen – rechtlich zulässig? (vgl. etwa BGH vom 09.03.2012 zu V ZR 115/11)”

    Zitat von der Seite Reitschuster.de aus o.a. Artikel

    Kommentar vom Gründungs-Chefredakteur des Fokus:

    Helmut Markwort über reitschuster.de

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