Rechtfertigung:
Bei der Menschenwürde besteht die Besonderheit, dass ein Eingriff zugleich eine Rechtsverletzungbedeutet. In den Worten des Bundesverfassungsgerichts gilt der Schutz der Menschwürde „absolutohne die Möglichkeit eines Güterausgleiches“.160
Gleichwohl ist Leben ein hohes Rechtsgut. Daher stellt sich die Frage, ob der Schutz des Lebens mit einem Eingriff in die Menschenwürde in Abwägung gebracht werden kann. Mit der Aussage eines „absoluten Schutzes“ könnte die folgende frühere Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts im Widerspruch stehen: Das menschliche Leben„ist die vitale Basisder Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte.“161Umstritten ist, ob aus diesen Entschei-dungenfolgt, dass die Menschenwürde zugunsten des Lebensschutzes einschränkbar ist.162
Ein Verfassungsrechtler hat allerdings angesichts der Ausgangssperren auf Folgendes hingewiesen:
„Überhaupt ist der derzeitverbreiteten Vorstellung entgegenzutreten, dass bei den notwendigen Abwägungsentscheidungen Gesundheit und Leben apriorisch höherrangig sind als andere Verfassungsgüter.
Auch wenn es schwerfällt: Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) steht unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt.
Im Interesse der persönlichen Freiheit zwingen wir niemanden, in die postmortale Organspende einzuwilligen, obwohl tagtäglich Menschen auf den Wartelisten sterben.
Unten angefügt die letzten 3 Seiten der Ausarbeitung, aus denen folgende Textpassagen stammen.