Kontaktbeschränkungen zwecks Infektionsschutz: Grundgesetz

Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages:

Aktenzeichen:WD 3-3000 -079/20

Abschluss der Arbeit: 8. April 2020

Fachbereich:WD 3: Verfassung und Verwaltung

Nachfolgend  einige Zitate aus der Ausarbeitung.

 

Es stellt sich die Frage, ob die in solchenVerordnungen enthaltenen wesentlichen Ge-und Verbote mit dem Grundgesetz vereinbar sind, die insbesondere folgende Bereiche des Alltags betreffen:

  • Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen, einschließlich des Führensvon Anwesenheitslisten;
  • Gewerbe, Handel, Gastronomie;
  • Sport;
  • Besuchsregelungen;
  • Schulen, Hochschulen;
  • Bibliotheken;
  • Kontakte zwischen Personen;
  • Verlassen der Wohnung;
  • Mitführen eines Ausweises

Rechtfertigung:
Bei der Menschenwürde besteht die Besonderheit, dass ein Eingriff zugleich eine Rechtsverletzungbedeutet. In den Worten des Bundesverfassungsgerichts gilt der Schutz der Menschwürde „absolutohne die Möglichkeit eines Güterausgleiches“.160

Gleichwohl ist Leben ein hohes Rechtsgut. Daher stellt sich die Frage, ob der Schutz des Lebens mit einem Eingriff in die Menschenwürde in Abwägung gebracht werden kann. Mit der Aussage eines „absoluten Schutzes“ könnte die folgende frühere Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts im Widerspruch stehen: Das menschliche Leben„ist die vitale Basisder Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte.“161Umstritten ist, ob aus diesen Entschei-dungenfolgt, dass die Menschenwürde zugunsten des Lebensschutzes einschränkbar ist.162

Ein Verfassungsrechtler hat allerdings angesichts der Ausgangssperren auf Folgendes hingewiesen:

„Überhaupt ist der derzeitverbreiteten Vorstellung entgegenzutreten, dass bei den notwendigen Abwägungsentscheidungen Gesundheit und Leben apriorisch höherrangig sind als andere Verfassungsgüter.

Auch wenn es schwerfällt: Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) steht unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt.

Im Interesse der persönlichen Freiheit zwingen wir niemanden, in die postmortale Organspende einzuwilligen, obwohl tagtäglich Menschen auf den Wartelisten sterben.


Unten angefügt die letzten 3 Seiten der  Ausarbeitung, aus denen folgende Textpassagen stammen.

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